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Autokaufrecht

Automobilrecht

Auto-Kaufvertragsrecht

inklusive Diesel-Abgasskandal  


Nicht selten gibt es leider nach dem Kauf eines Fahrzeugs - sei es ein Pkw, ein Motorrad, ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Lkw - Probleme. Schnell kann ein derartiger Kauf  zu einer erheblichen Kostenfalle werden, wenn sich Mängel einstellen und teure Reparaturen notwendig sind. Es ist dann zu prüfen, welche Ansprüche dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen!


1. Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor?

1.1 Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor,

  • wenn das Fahrzeug nicht die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • wenn sich das KFZ nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
  • wenn das verkaufte Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und der Käufer erwarten kann,
  • und der Mangel bzw. seine Ursache bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war.


1.2 Schwierig ist in der Regel die Beantwortung der Frage, ob  tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder etwa lediglich normaler Verschleiß, die bei jedem Fahrzeug üblich sind. 

Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze. 

Die Frist für die jeweilige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.


2. Gewährleistungsrechte bei Gebrauchtwagen?

Was sind die Rechte des Käufers bei Mängeln?  

Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:

  • Nachbesserung/Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Nachbesserung

Nacherfüllung

Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten  Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er  kann grds.  die Reparatur des Fahrzeugs verlangen (Nachbesserung). Er hat somit in der Regel nicht das Recht die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs seiner Wahl zu verlangen. Im Ausnahmefall kann ein Anspruch auf Neulieferung bestehen. Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.

Kaufpreisminderung

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.

Rücktritt

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. de

der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zunächst eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Ausnahme: Kann der Mangel nicht repariert werden, ist der Käufer sofort berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein sogenannter  Unfallwagen verkauft wurde. 

Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung  nur 3-5 % des Kaufpreises kostet. 

Schadensersatz

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben. 

Wahl zwischen den Rechten?

Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.    

Gewährleistungszeit:

Grundsätzlich ist  zu unterscheiden, ob das Fahrzeug gewerblich oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer beim Verkauf an eine Privatperson nicht. im einzelnen gilt: 

  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen privaten Käufer (Verbraucher) die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. 
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf von Privat die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer  die Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden. 
  • Falls vertraglich aber nichts vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. 


3. Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugkauf?

Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:

  • Nachbesserung/Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Nachbesserung

Nacherfüllung

Ersatzlieferung 

Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten  Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er  kann ggfs. zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs  wählen.  Für den Fall der Nachbesserung gilt: Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.

Kaufpreisminderung

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.

Rücktritt

Wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zuvor eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. 

Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung  nur 3-5 % des Kaufpreises kostet. 

Schadensersatz

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben. 

Wahl zwischen den Rechten?

Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig. 

Gewährleistungszeit:

  • Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Privaten (Verbraucher) gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. 
    Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer kann die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden. 
     

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