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BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18
Schadensersatzanspruch neben und statt der Leistung wegen mangelhafter Kfz-Reparatur und Wartung
Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 I BGB kann Schadenersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 Rn. 58; Urt. v. 16.02.2017 – VII ZR 242/13, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 Rn. 23).
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280 I, III, 281 BGB tritt hingegen an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach dem Umfang der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.