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RECHTSANWALT
Fachanwalt für Verkehrsrecht
OLAF LAMOTTKE
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44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de
Nicht ganz so selten gibt es leider bei der beauftragten Reparatur eines Fahrzeugs Probleme. Schnell kann ein derartiger Reparaturauftrag zu einem erheblichen Ärgernis werden, wenn z.B. die Reparatur nicht oder nur teilweise gelingt oder teurer als vereinbart war. Es ist dann professionell zu prüfen, welche Ansprüche dem Kunden gegen die Kfz-Werkstatt zustehen!
Als Fachanwalt im Verkehrsrecht und Vertrauensanwalt des ACE verfüge ich über langjährige Erfahrung im Kfz-Reparaturrecht.
1. Wann liegt ein Sachmangel vor?
Sachmangel ist zunächst die negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Nur soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ist alsdann auf die vereinbarte Verwendung abzustellen, subsidiär hierzu wiederum auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit.
2. Rechte des Auftraggebers bzw. Werkstattkunden bei Mängeln?
Der Auftraggeber hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reparateur:
- Nacherfüllung
- Selbstvornahme und Kostenersatz
- Rücktritt oder Minderung
- Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
Nacherfüllung
Nacherfüllung ist Nachbesserung bzw. Neuherstellung
Das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung steht zunächst grds. dem Werkunternehmer zu. Ob im Regelfall der Werkunternehmer zwei oder mehr Nachbesserungsversuche hat, ist einzelfallabhängig.
Selbstvornahme und Kostenersatz
Selbstvornahmerecht und Kostenersatz setzen eine nachweisbare erfolglose angemessene Nachfristsetzung voraus.
Rücktritt
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel unerheblich ist.
Minderung
Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.
Schadensersatz
Auch für den Schadensersatz ist eine erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus, anders als Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung).
Aufwendungsersatz
Schließlich kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.
Wahl zwischen den Rechten
Welches Recht wann, ggfs in Kombination wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grds. 2 Jahre. Ein anderslauternder Haftungsausschluß ist bei arglistigem Verschweigen bzw. bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie unwirksam.
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